181.21
CH-ZH
Art. 98 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 98
1 Die Konferenz der Fraktionsvorsitzenden bereitet insbe sondere die von der Kirchensynode und dem Büro zu treffenden Wah len vor.
2 Sie konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Frak tionen in ihr vertreten sind.
3 Für die Sitzungen der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden gelten
§§ 88–92, 94–96, 99–106 und 111 sinngemäss.
11. Abschnitt: Abstimmungen