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Art. 98 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 98

1 Die Konferenz der Fraktionsvorsitzenden bereitet insbe sondere die von der Kirchensynode und dem Büro zu treffenden Wah len vor.

2 Sie konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Frak tionen in ihr vertreten sind.

3 Für die Sitzungen der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden gelten

§§ 88–92, 94–96, 99–106 und 111 sinngemäss.

11. Abschnitt: Abstimmungen

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