181.21
CH-ZH
Art. 97 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 97
1 Mindestens zehn Mitglieder der Kirchensynode können Bestand
sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.
2 Jedes Mitglied der Kirchensynode kann nur einer Fraktion ange hören.
3 Die Fraktionen werden bei der Bestellung des Büros und der
Kommissionen grundsätzlich nach ihrer Stärke berücksichtigt.
Konferenz der
Fraktions
vorsitzenden