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Art. 97 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 97

1 Mindestens zehn Mitglieder der Kirchensynode können Bestand

sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.

2 Jedes Mitglied der Kirchensynode kann nur einer Fraktion ange hören.

3 Die Fraktionen werden bei der Bestellung des Büros und der

Kommissionen grundsätzlich nach ihrer Stärke berücksichtigt.

Konferenz der

Fraktions

vorsitzenden

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