Art. 96 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 96
1 Die Präsidentin, der Präsident oder ein beauftragtes Mit-
glied der Kommission kann im Einverständnis mit der Kommission und
in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchen-
synode die Öffentlichkeit schriftlich oder mündlich über die Ergebnisse
der Kommissionsberatungen unterrichten.
2 Die Bekanntgabe kann überdies beinhalten
a. die Kommissionsbeschlüsse mit dem Stimmenverhältnis,
b. die wesentlichen Anträge,
c. die in den Beratungen hauptsächlich vertretenen Ansichten,
d. mit Zustimmung der Kommission die Stellungnahmen und die
Stimmabgabe einzelner Kommissionsmitglieder.
3 Die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden an
den Kommissionssitzungen greifen dieser Information nicht vor.
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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode 181.21
1. 7. 23 - 121
10. Abschnitt: Fraktionen