181.21
CH-ZH
Art. 95 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 95
Stellt eine Kommission eine mangelhafte Geschäfts- oder
Rechnungsführung fest, so informiert sie die Geschäftsprüfungskom-
mission oder die Finanzkommission.