181.21
CH-ZH
Art. 94 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 94
10 Die Kommissionen übergeben ihre Akten dem Kirchenrat
zur ordnungsgemässen Archivierung, soweit diese nicht im Geschäfts-
verwaltungssystem des Kirchenrates geführt werden.