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Art. 94 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 94

10 Die Kommissionen übergeben ihre Akten dem Kirchenrat

zur ordnungsgemässen Archivierung, soweit diese nicht im Geschäfts-

verwaltungssystem des Kirchenrates geführt werden.

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