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Art. 93 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 93

1 Die Kommissionsprotokolle werden den Kommissionsmit-

gliedern und dem an der betreffenden Kommissionssitzung teilnehmen-

den Mitglied des Kirchenrates oder dessen Vertretung elektronisch zur

Einsichtnahme bereitgestellt. Weitere Sitzungsteilnehmende erhalten

auf Wunsch einen Protokollauszug. 10

2 Die ständigen Kommissionen, soweit sie gemäss § 79 Abs. 1 An-

träge und Berichte des Kirchenrates prüfen, und die weiteren Kommis-

sionen stellen ihre Protokolle der Präsidentin oder dem Präsidenten

und den beiden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchen-

synode sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen zu.7

3 Die Kommissionsprotokolle unterstehen bis zur Beschlussfassung

der Kirchensynode über das betreffende Geschäft der Geheimhal-

tung.7

4 Abs. 1-3 gelten sinngemäss für weitere Unterlagen der Kommis-

sionen.

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