Art. 93 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 93
1 Die Kommissionsprotokolle werden den Kommissionsmit-
gliedern und dem an der betreffenden Kommissionssitzung teilnehmen-
den Mitglied des Kirchenrates oder dessen Vertretung elektronisch zur
Einsichtnahme bereitgestellt. Weitere Sitzungsteilnehmende erhalten
auf Wunsch einen Protokollauszug. 10
2 Die ständigen Kommissionen, soweit sie gemäss § 79 Abs. 1 An-
träge und Berichte des Kirchenrates prüfen, und die weiteren Kommis-
sionen stellen ihre Protokolle der Präsidentin oder dem Präsidenten
und den beiden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchen-
synode sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen zu.7
3 Die Kommissionsprotokolle unterstehen bis zur Beschlussfassung
der Kirchensynode über das betreffende Geschäft der Geheimhal-
tung.7
4 Abs. 1-3 gelten sinngemäss für weitere Unterlagen der Kommis-
sionen.