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Art. 92 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 92

1 Die Kommissionen führen über ihre Verhandlungen ein

Protokoll, welches das Wesentliche der Verhandlungen und die gefass-

ten Beschlüsse festhält.

2 Die Kommissionsprotokolle sind ohne Verzug zu erstellen.

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