181.21
CH-ZH
Art. 92 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 92
1 Die Kommissionen führen über ihre Verhandlungen ein
Protokoll, welches das Wesentliche der Verhandlungen und die gefass-
ten Beschlüsse festhält.
2 Die Kommissionsprotokolle sind ohne Verzug zu erstellen.