181.21
CH-ZH
Art. 91 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 91
1 Bei der Abstimmung über Anträge an die Kirchensynode d. Abstimmung
besteht Stimmzwang.
2 Die bei Anträgen an die Kirchensynode unterliegenden Mitglie-
der sind berechtigt, einen Minderheitsantrag zu stellen, sofern sie unmit-
telbar nach der Schlussabstimmung eine entsprechende Erklärung zu
Protokoll geben.
1.7. 23-121
21
181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
e. Protokolle
f. Verwendung
der Protokolle
und Unterlagen
g. Archiv
7. Bericht-
erstattung
a. Orientierung
b. Information
der Öffentlich-
keit