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181.21 CH-ZH

Art. 91 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 91

1 Bei der Abstimmung über Anträge an die Kirchensynode d. Abstimmung

besteht Stimmzwang.

2 Die bei Anträgen an die Kirchensynode unterliegenden Mitglie-

der sind berechtigt, einen Minderheitsantrag zu stellen, sofern sie unmit-

telbar nach der Schlussabstimmung eine entsprechende Erklärung zu

Protokoll geben.

1.7. 23-121

21

181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

e. Protokolle

f. Verwendung

der Protokolle

und Unterlagen

g. Archiv

7. Bericht-

erstattung

a. Orientierung

b. Information

der Öffentlich-

keit

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