181.21
CH-ZH
Art. 90 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 90
1 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, an allen Kom-c. Teilnahme
missionssitzungen teilzunehmen.
2 Sie entschuldigen sich im Verhinderungsfall unter Angabe der
Gründe vor der Sitzung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der
Kommission.
3 Ist ein Mitglied einer nichtständigen Kommission an der Teil-
nahme an einer Kommissionssitzung verhindert, so ist die Fraktion,
der dieses Mitglied angehört, berechtigt, aus ihrer Mitte ein anderes
Mitglied in die Kommissionssitzung zu entsenden. Die Kommissions-
präsidentin oder der Kommissionspräsident ist über die Stellvertre-
tung frühzeitig zu benachrichtigen.6