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Art. 90 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 90

1 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, an allen Kom-c. Teilnahme

missionssitzungen teilzunehmen.

2 Sie entschuldigen sich im Verhinderungsfall unter Angabe der

Gründe vor der Sitzung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der

Kommission.

3 Ist ein Mitglied einer nichtständigen Kommission an der Teil-

nahme an einer Kommissionssitzung verhindert, so ist die Fraktion,

der dieses Mitglied angehört, berechtigt, aus ihrer Mitte ein anderes

Mitglied in die Kommissionssitzung zu entsenden. Die Kommissions-

präsidentin oder der Kommissionspräsident ist über die Stellvertre-

tung frühzeitig zu benachrichtigen.6

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