181.21
CH-ZH
Art. 9 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 9
1 Die Kirchensynode versammelt sich ordentlicherweise vier-
teljährlich auf Einladung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten.
2 Ausserordentlicherweise wird die Kirchensynode einberufen
a. auf Anordnung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten,
b. auf Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder,
c. auf Verlangen des Kirchenrates.
Zeit und Ort