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Art. 9 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 9

1 Die Kirchensynode versammelt sich ordentlicherweise vier-

teljährlich auf Einladung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten.

2 Ausserordentlicherweise wird die Kirchensynode einberufen

a. auf Anordnung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten,

b. auf Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder,

c. auf Verlangen des Kirchenrates.

Zeit und Ort

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