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Art. 89 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 89

1 Die Kommissionen versammeln sich auf Einladung ihrer b. Einladung

Präsidentin oder ihres Präsidenten.

2 Die Einladung ergeht unter Bekanntgabe der Beratungsgegen-

stände in der Regel spätestens vier Tage vor der Sitzung unter Beilage

der Sitzungsunterlagen oder unter Bezeichnung einer Aktenauflage.

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