181.21
CH-ZH
Art. 89 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 89
1 Die Kommissionen versammeln sich auf Einladung ihrer b. Einladung
Präsidentin oder ihres Präsidenten.
2 Die Einladung ergeht unter Bekanntgabe der Beratungsgegen-
stände in der Regel spätestens vier Tage vor der Sitzung unter Beilage
der Sitzungsunterlagen oder unter Bezeichnung einer Aktenauflage.