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Art. 88 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 88

Auf die Sitzungen der Kommissionen finden §§ 18, 46–51, 6. Kommissions-

99–106 und 111 sinngemäss Anwendung.

sitzungen

a. Verfahren

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