Art. 87 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 87
1 Die Kommissionen stellen der Kirchensynode unter gleich- f. Bericht-
zeitiger Nennung des Stimmenverhältnisses in der Schlussabstimmung erstattung
schriftlich Antrag und erstatten in der Versammlung über das Ergeb-
nis ihrer Beratungen und Prüfungen Bericht. Sie führen Minderheits-
anträge von Kommissionsmitgliedern und Anträge von zum Mitbericht
eingeladenen Kommissionen im schriftlichen Kommissionsantrag auf
und erwähnen diese in der Berichterstattung.
2 Wer einen Minderheitsantrag stellt, ist berechtigt, diesen unmit-
telbar nach der Kommissionssprecherin oder dem Kommissionssprecher
mündlich zu begründen. Zum Mitbericht eingeladene Kommissionen
können bei der Beratung des betreffenden Geschäfts in der Kirchen-
synode eigene Anträge stellen und selbstständig Bericht erstatten.
3 Die Kommissionen legen ihre Anträge mindestens zwei Wochen
vor der Versammlung, in der sie behandelt werden sollen, der Präsi-
dentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode vor.