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Art. 87 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 87

1 Die Kommissionen stellen der Kirchensynode unter gleich- f. Bericht-

zeitiger Nennung des Stimmenverhältnisses in der Schlussabstimmung erstattung

schriftlich Antrag und erstatten in der Versammlung über das Ergeb-

nis ihrer Beratungen und Prüfungen Bericht. Sie führen Minderheits-

anträge von Kommissionsmitgliedern und Anträge von zum Mitbericht

eingeladenen Kommissionen im schriftlichen Kommissionsantrag auf

und erwähnen diese in der Berichterstattung.

2 Wer einen Minderheitsantrag stellt, ist berechtigt, diesen unmit-

telbar nach der Kommissionssprecherin oder dem Kommissionssprecher

mündlich zu begründen. Zum Mitbericht eingeladene Kommissionen

können bei der Beratung des betreffenden Geschäfts in der Kirchen-

synode eigene Anträge stellen und selbstständig Bericht erstatten.

3 Die Kommissionen legen ihre Anträge mindestens zwei Wochen

vor der Versammlung, in der sie behandelt werden sollen, der Präsi-

dentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode vor.

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