Art. 86 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 86
1 Die ständigen Kommissionen können vom Kirchenrat Aus-
künfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder
abgeschlossene Geschäfte sowie Einsicht in die betreffenden Akten
verlangen.
2 Einem Begehren gemäss Abs. 1 ist bei abgeschlossenen Geschäf-
ten stets zu entsprechen. Bei laufenden Geschäften kann der Kirchen-
rat das Begehren unter Angabe der Gründe ablehnen. Sein Entscheid
ist endgültig. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht ist der wesent-
liche Inhalt der Akten bekannt zu geben.
3 Auf Wunsch erhalten die ständigen Kommissionen Kopien von
Akten gemäss Abs. 1, sofern keine überwiegenden Interessen entgegen-
stehen und damit kein übermässiger Aufwand verbunden ist.
20
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode 181.21