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181.21 CH-ZH

Art. 86 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 86

1 Die ständigen Kommissionen können vom Kirchenrat Aus-

künfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder

abgeschlossene Geschäfte sowie Einsicht in die betreffenden Akten

verlangen.

2 Einem Begehren gemäss Abs. 1 ist bei abgeschlossenen Geschäf-

ten stets zu entsprechen. Bei laufenden Geschäften kann der Kirchen-

rat das Begehren unter Angabe der Gründe ablehnen. Sein Entscheid

ist endgültig. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht ist der wesent-

liche Inhalt der Akten bekannt zu geben.

3 Auf Wunsch erhalten die ständigen Kommissionen Kopien von

Akten gemäss Abs. 1, sofern keine überwiegenden Interessen entgegen-

stehen und damit kein übermässiger Aufwand verbunden ist.

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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode 181.21

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