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Art. 85 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 85

Kommissionen dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen

Mitglieds des Kirchenrates direkte, die Kommissionstätigkeit betref-

fende Kontakte mit Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste

aufnehmen.

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