181.21
CH-ZH
Art. 85 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 85
Kommissionen dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen
Mitglieds des Kirchenrates direkte, die Kommissionstätigkeit betref-
fende Kontakte mit Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste
aufnehmen.