181.21
CH-ZH
Art. 84 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 84
7 1 Das zuständige Mitglied des Kirchenrates oder dessen Ver-
tretung nimmt an den Beratungen von Kommissionen der Kirchen-
synode teil. Über Ausnahmen entscheiden die Kommissionen.
2 Die Teilnahme des zuständigen Mitglieds des Kirchenrates an den
Beratungen der ständigen Kommissionen erfolgt auf Einladung der
betreffenden Kommission.
3 Beabsichtigt eine Kommission oder eine Kommissionsminderheit
Anträge an die Kirchensynode zu stellen, die von Anträgen des Kir-
chenrates abweichen, so hört die Kommission das zuständige Mitglied
des Kirchenrates vorgängig an.