Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.21 CH-ZH

Art. 84 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 84

7 1 Das zuständige Mitglied des Kirchenrates oder dessen Ver-

tretung nimmt an den Beratungen von Kommissionen der Kirchen-

synode teil. Über Ausnahmen entscheiden die Kommissionen.

2 Die Teilnahme des zuständigen Mitglieds des Kirchenrates an den

Beratungen der ständigen Kommissionen erfolgt auf Einladung der

betreffenden Kommission.

3 Beabsichtigt eine Kommission oder eine Kommissionsminderheit

Anträge an die Kirchensynode zu stellen, die von Anträgen des Kir-

chenrates abweichen, so hört die Kommission das zuständige Mitglied

des Kirchenrates vorgängig an.

← Art. 83 Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich Art. 85 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →