181.21
CH-ZH
Art. 83 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 83
7 Das Büro kann von sich aus oder auf Antrag einer ständigen
oder der vorberatenden Kommission die zuständige ständige Kommis-
sion anweisen, einen Mitbericht zuhanden der vorberatenden Kom-
mission zu erstatten.