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Art. 83 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 83

7 Das Büro kann von sich aus oder auf Antrag einer ständigen

oder der vorberatenden Kommission die zuständige ständige Kommis-

sion anweisen, einen Mitbericht zuhanden der vorberatenden Kom-

mission zu erstatten.

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