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Art. 82 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 82

1 Der Kirchenrat stellt Jahresberichte, Jahresrechnung, Bud-

get sowie weitere Anträge und Berichte dem Büro und den zuständigen

Kommissionen mindestens zwei Monate vor der Versammlung der Kir-

chensynode, in der sie behandelt werden sollen, elektronisch zur Ein-

sichtnahme bereit.10

2 Kann der Kirchenrat diese Frist nicht einhalten, so teilt er dies der

zuständigen Kommission unter Angabe der Gründe unverzüglich mit.

Die Kommission kann in diesem Fall der Kirchensynode beantragen,

die Behandlung des Geschäfts auf die nächste Versammlung zu ver-

schieben.

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