181.21
CH-ZH
Art. 81 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 81
Ein Mitglied der Kirchensynode kann nicht gleichzeitig dem Mitgliedschaft
Büro und einer ständigen Kommission sowie nicht gleichzeitig mehr in
als einer ständigen Kommission angehören.
Kommissionen
1.7. 23-121
19
181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
Verfahren
a. Bereitstellung
von Unterlagen
b. Mitberichte
c. Einbezug des
Kirchenrates
d. Kontakte
zu den Gesamt-
kirchlichen
Diensten
e. Einholen von
Auskünften