Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.21 CH-ZH

Art. 81 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 81

Ein Mitglied der Kirchensynode kann nicht gleichzeitig dem Mitgliedschaft

Büro und einer ständigen Kommission sowie nicht gleichzeitig mehr in

als einer ständigen Kommission angehören.

Kommissionen

1.7. 23-121

19

181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

Verfahren

a. Bereitstellung

von Unterlagen

b. Mitberichte

c. Einbezug des

Kirchenrates

d. Kontakte

zu den Gesamt-

kirchlichen

Diensten

e. Einholen von

Auskünften

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