181.21
CH-ZH
Art. 80 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 80
Die Kirchensynode und das Büro können jedes vor die Kir- Überweisung an
chensynode gelangende Geschäft mit Ausnahmen von Interpellations- Kommissionen
antworten in jedem Stadium der Behandlung einer Kommission zur
Prüfung und Antragstellung überweisen.