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Art. 80 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 80

Die Kirchensynode und das Büro können jedes vor die Kir- Überweisung an

chensynode gelangende Geschäft mit Ausnahmen von Interpellations- Kommissionen

antworten in jedem Stadium der Behandlung einer Kommission zur

Prüfung und Antragstellung überweisen.

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