181.21
CH-ZH
Art. 8 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 8
Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Kirchensynode
eintreten, können erst nach Erwahrung ihrer Wahl durch die Kirchen-
synode und nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen
teilnehmen.
2. Abschnitt: Versammlungen
Einberufung