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Art. 8 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 8

Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Kirchensynode

eintreten, können erst nach Erwahrung ihrer Wahl durch die Kirchen-

synode und nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen

teilnehmen.

2. Abschnitt: Versammlungen

Einberufung

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