181.21
CH-ZH
Art. 7a : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 7a
15 Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der wei-
teren Mitglieder des Kirchenrates findet in der ersten Versammlung der
Kirchensynode statt, die auf die konstituierende Versammlung folgt.
Eintritt während
der Amtsdauer