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Art. 7a : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 7a

15 Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der wei-

teren Mitglieder des Kirchenrates findet in der ersten Versammlung der

Kirchensynode statt, die auf die konstituierende Versammlung folgt.

Eintritt während

der Amtsdauer

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