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Art. 79 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 79

1 Das Büro kann zur Prüfung von Anträgen und Berichten Nichtständige

des Kirchenrates an die Kirchensynode vorberatende Kommissionen Kommissionen

einsetzen. Als solche können auf Weisung des Büros auch die ständi-

gen Kommissionen amten.

2 Das Büro setzt die Mitgliederzahl der vorberatenden Kommis-

sionen fest. Diese zählen in der Regel neun Mitglieder. Es wählt die

Mitglieder, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Protokoll-

führerin oder den Protokollführer. Die Mitglieder der Kirchensynode

werden über die Einsetzung und die Zusammensetzung von vorbera-

tenden Kommissionen orientiert.

3 In allen anderen Fällen entscheidet die Kirchensynode über die

Bestellung nichtständiger Kommissionen, umschreibt deren Auftrag

und bestimmt die Anzahl der Mitglieder. Nimmt sie die Wahl der Mit-

glieder und der Präsidentin oder des Präsidenten nicht selber vor, so

obliegt diese dem Büro.

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