Art. 79 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 79
1 Das Büro kann zur Prüfung von Anträgen und Berichten Nichtständige
des Kirchenrates an die Kirchensynode vorberatende Kommissionen Kommissionen
einsetzen. Als solche können auf Weisung des Büros auch die ständi-
gen Kommissionen amten.
2 Das Büro setzt die Mitgliederzahl der vorberatenden Kommis-
sionen fest. Diese zählen in der Regel neun Mitglieder. Es wählt die
Mitglieder, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Protokoll-
führerin oder den Protokollführer. Die Mitglieder der Kirchensynode
werden über die Einsetzung und die Zusammensetzung von vorbera-
tenden Kommissionen orientiert.
3 In allen anderen Fällen entscheidet die Kirchensynode über die
Bestellung nichtständiger Kommissionen, umschreibt deren Auftrag
und bestimmt die Anzahl der Mitglieder. Nimmt sie die Wahl der Mit-
glieder und der Präsidentin oder des Präsidenten nicht selber vor, so
obliegt diese dem Büro.