Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.21 CH-ZH

Art. 78 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 78

Den ständigen Kommissionen obliegen überdies

a. Prüfung von Anträgen und Berichten des Kirchenrates gemäss § 79 Aufgaben

Abs. 1,

b. Erstattung von Mitberichten gemäss § 83.

← Art. 77 Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich Art. 79 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →