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181.21 CH-ZH

Art. 77 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 77

Der Finanzkommission obliegt die Prüfung

a. der Jahresrechnungen der Zentralkasse sowie aller dem Kirchenrat

unterstehenden Verwaltungen und Fonds auf ihre Richtigkeit und

Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und gefassten

Beschlüssen,

b. des Budgets der Zentralkasse,

c. des Finanzplans der Landeskirche,

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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode 181.21

d. von Anträgen des Kirchenrates an die Kirchensynode betreffend

1.10 Art. 215 lit. a und b KO,

2. die Festsetzung des Beitragssatzes für die Beiträge der Kirch-

gemeinden an die Zentralkasse,

3. Fragen der Zentralkasse, die der Kirchenrat der Kirchensynode

unterbreitet, in jedem Fall aber bei Aufnahme von Darlehen

zulasten der Zentralkasse oder eines Fonds sowie bei Erwerb

und Veräusserung von Liegenschaften auf Rechnung der Zen-

tralkasse, je gemäss dem in der Finanzverordnung³ festgeleg-

ten Betrag.

f. Weitere

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