Art. 77 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 77
Der Finanzkommission obliegt die Prüfung
a. der Jahresrechnungen der Zentralkasse sowie aller dem Kirchenrat
unterstehenden Verwaltungen und Fonds auf ihre Richtigkeit und
Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und gefassten
Beschlüssen,
b. des Budgets der Zentralkasse,
c. des Finanzplans der Landeskirche,
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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode 181.21
d. von Anträgen des Kirchenrates an die Kirchensynode betreffend
1.10 Art. 215 lit. a und b KO,
2. die Festsetzung des Beitragssatzes für die Beiträge der Kirch-
gemeinden an die Zentralkasse,
3. Fragen der Zentralkasse, die der Kirchenrat der Kirchensynode
unterbreitet, in jedem Fall aber bei Aufnahme von Darlehen
zulasten der Zentralkasse oder eines Fonds sowie bei Erwerb
und Veräusserung von Liegenschaften auf Rechnung der Zen-
tralkasse, je gemäss dem in der Finanzverordnung³ festgeleg-
ten Betrag.
f. Weitere