181.21
CH-ZH
Art. 75 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 75
1 Die Mitglieder einer ständigen Kommission dürfen dieser
ununterbrochen während längstens acht Jahren angehören.
2 Das Präsidium einer ständigen Kommission darf während höchs-
tens vier aufeinanderfolgenden Jahren ausgeübt werden. Erreicht die
Präsidentin oder der Präsident einer ständigen Kommission während
der Ausübung des Präsidiums die längstens zulässige Amtszeit gemäss
Abs. 1, so verlängert sich diese bis zur höchstens zulässigen Dauer des
Präsidiums.
3 Der Unterbruch bis zu einer neuen Wahl als Mitglied, Präsidentin
oder Präsident derselben ständigen Kommission muss mindestens vier
Jahre betragen.