Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.21 CH-ZH

Art. 75 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 75

1 Die Mitglieder einer ständigen Kommission dürfen dieser

ununterbrochen während längstens acht Jahren angehören.

2 Das Präsidium einer ständigen Kommission darf während höchs-

tens vier aufeinanderfolgenden Jahren ausgeübt werden. Erreicht die

Präsidentin oder der Präsident einer ständigen Kommission während

der Ausübung des Präsidiums die längstens zulässige Amtszeit gemäss

Abs. 1, so verlängert sich diese bis zur höchstens zulässigen Dauer des

Präsidiums.

3 Der Unterbruch bis zu einer neuen Wahl als Mitglied, Präsidentin

oder Präsident derselben ständigen Kommission muss mindestens vier

Jahre betragen.

← Art. 74 Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich Art. 76 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →