Art. 72 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 72
1 Petitionen sind Eingaben von Personen, die der Kirchen- Petitionen
synode nicht angehören. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsiden-
ten der Kirchensynode schriftlich einzureichen.
2 Das Büro kann Petitionen nach Einholen einer Stellungnahme
des Kirchenrates direkt beantworten. Rechtfertigen es die Komplexi-
tät oder die Tragweite eines Gegenstands, so legt das Büro der Kirchen-
synode Antrag und Bericht vor. Zur Vorbereitung kann es eine aus
Mitgliedern der Kirchensynode und Fachleuten zusammengesetzte
Kommission bestellen.
3 Betrifft das Anliegen einen Gegenstand, für den der Kirchenrat
zuständig ist, so überweist das Büro diesem die Petition zur Beantwor-
tung.
1.7. 23-121
17
181.21
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode gibt dieser
von erledigten Petitionen Kenntnis. Die Mitglieder der Kirchensynode
können das Anliegen einer durch das Büro erledigten Petition durch
einen parlamentarischen Vorstoss aufgreifen. Legt das Büro Antrag
und Bericht vor, so entscheidet die Kirchensynode über die weiteren
Folgen der Petition.
9. Abschnitt: Kommissionen
Ständige
Kommissionen
a. Bestand
b. Mitglieder-
zahl
c. Amtszeit-
beschränkung
d. Geschäfts-
prüfungs-
kommission
e. Finanz-
kommission