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181.21 CH-ZH

Art. 72 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 72

1 Petitionen sind Eingaben von Personen, die der Kirchen- Petitionen

synode nicht angehören. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsiden-

ten der Kirchensynode schriftlich einzureichen.

2 Das Büro kann Petitionen nach Einholen einer Stellungnahme

des Kirchenrates direkt beantworten. Rechtfertigen es die Komplexi-

tät oder die Tragweite eines Gegenstands, so legt das Büro der Kirchen-

synode Antrag und Bericht vor. Zur Vorbereitung kann es eine aus

Mitgliedern der Kirchensynode und Fachleuten zusammengesetzte

Kommission bestellen.

3 Betrifft das Anliegen einen Gegenstand, für den der Kirchenrat

zuständig ist, so überweist das Büro diesem die Petition zur Beantwor-

tung.

1.7. 23-121

17

181.21

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode gibt dieser

von erledigten Petitionen Kenntnis. Die Mitglieder der Kirchensynode

können das Anliegen einer durch das Büro erledigten Petition durch

einen parlamentarischen Vorstoss aufgreifen. Legt das Büro Antrag

und Bericht vor, so entscheidet die Kirchensynode über die weiteren

Folgen der Petition.

9. Abschnitt: Kommissionen

Ständige

Kommissionen

a. Bestand

b. Mitglieder-

zahl

c. Amtszeit-

beschränkung

d. Geschäfts-

prüfungs-

kommission

e. Finanz-

kommission

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