181.21
CH-ZH
Art. 70 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 70
7 Erklärungen der Fraktionen und persönliche Erklärungen Erklärungen
einzelner Mitglieder der Kirchensynode sind jederzeit möglich. Sie
sind mit kurzer Inhaltsangabe der Präsidentin oder dem Präsidenten
der Kirchensynode anzumelden.