Art. 69 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 69
1 Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Kirchenrat
findet in jeder Versammlung der Kirchensynode eine Fragestunde statt.
2 Kurzgefasste Fragen können der Präsidentin oder dem Präsiden-
ten der Kirchensynode schriftlich bis spätestens zehn Tage vor der Ver-
sammlung eingereicht werden.
3 Der Kirchenrat antwortet mündlich. Erachtet er ein Thema als zu
umfangreich, so kann er die Fragestellerin oder den Fragesteller auf
den Weg der Interpellation oder der Schriftlichen Anfrage verweisen.
4 Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sach-
bezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklä-
rung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.
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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
8. Abschnitt: Erklärungen, Resolutionen und Petitionen
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