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181.21 CH-ZH

Art. 69 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 69

1 Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Kirchenrat

findet in jeder Versammlung der Kirchensynode eine Fragestunde statt.

2 Kurzgefasste Fragen können der Präsidentin oder dem Präsiden-

ten der Kirchensynode schriftlich bis spätestens zehn Tage vor der Ver-

sammlung eingereicht werden.

3 Der Kirchenrat antwortet mündlich. Erachtet er ein Thema als zu

umfangreich, so kann er die Fragestellerin oder den Fragesteller auf

den Weg der Interpellation oder der Schriftlichen Anfrage verweisen.

4 Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sach-

bezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklä-

rung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.

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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

8. Abschnitt: Erklärungen, Resolutionen und Petitionen

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