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Art. 68 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 68

1 Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine

Schriftliche Anfrage einreichen. Das Büro kann dem betreffenden Mit-

glied nahelegen, die Fragestunde zu benützen oder ein Postulat einzu-

reichen.

2 Der Kirchenrat stellt die Schriftliche Anfrage den Mitgliedern der

Kirchensynode binnen dreier Monate seit ihrer Einreichung gleichzei-

tig mit seiner Antwort elektronisch zur Einsichtnahme bereit. Begrün-

dung und Diskussion in der Kirchensynode sind ausgeschlossen.10

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