181.21
CH-ZH
Art. 68 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 68
1 Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine
Schriftliche Anfrage einreichen. Das Büro kann dem betreffenden Mit-
glied nahelegen, die Fragestunde zu benützen oder ein Postulat einzu-
reichen.
2 Der Kirchenrat stellt die Schriftliche Anfrage den Mitgliedern der
Kirchensynode binnen dreier Monate seit ihrer Einreichung gleichzei-
tig mit seiner Antwort elektronisch zur Einsichtnahme bereit. Begrün-
dung und Diskussion in der Kirchensynode sind ausgeschlossen.10