Art. 67 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 67
1 Eine Interpellation muss im Zeitpunkt ihrer Einreichung
von mindestens zehn Mitgliedern der Kirchensynode unterzeichnet sein.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode kann eine
Interpellation zurückweisen, die sich auf ein Geschäft bezieht, das
bereits in einer Kommission bearbeitet wird.
3 Der Kirchenrat beantwortet die Interpellation schriftlich binnen
vier Monaten seit ihrer Einreichung. Das Büro kann diese Frist auf An-
trag des Kirchenrates um höchstens zwei Monate verlängern. Nach Vor-
liegen der schriftlichen Antwort wird diese zusammen mit der Interpel-
lation in die Einladung gemäss § 11 Abs. 2 für die nächste Versammlung
der Kirchensynode aufgenommen und mit der Einladung den Mitglie-
dern der Kirchensynode elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt.10
4 Der Kirchenrat ist berechtigt, die verlangte Auskunft unter Angabe
der Gründe zu verweigern. Über die Stichhaltigkeit der Weigerungs-
gründe entscheidet die Kirchensynode. Sie kann den Kirchenrat beauf-
tragen, die Interpellation dennoch zu beantworten.
5 Nach der Beantwortung der Interpellation kann die Interpellan-
tin oder der Interpellant erklären, ob sie oder er von der erhaltenen
Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur
statt, wenn die Kirchensynode dies beschliesst.
6 Eine Beschlussfassung über die von der Interpellation betroffe-
nen Fragen ist ausgeschlossen.