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Art. 67 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 67

1 Eine Interpellation muss im Zeitpunkt ihrer Einreichung

von mindestens zehn Mitgliedern der Kirchensynode unterzeichnet sein.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode kann eine

Interpellation zurückweisen, die sich auf ein Geschäft bezieht, das

bereits in einer Kommission bearbeitet wird.

3 Der Kirchenrat beantwortet die Interpellation schriftlich binnen

vier Monaten seit ihrer Einreichung. Das Büro kann diese Frist auf An-

trag des Kirchenrates um höchstens zwei Monate verlängern. Nach Vor-

liegen der schriftlichen Antwort wird diese zusammen mit der Interpel-

lation in die Einladung gemäss § 11 Abs. 2 für die nächste Versammlung

der Kirchensynode aufgenommen und mit der Einladung den Mitglie-

dern der Kirchensynode elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt.10

4 Der Kirchenrat ist berechtigt, die verlangte Auskunft unter Angabe

der Gründe zu verweigern. Über die Stichhaltigkeit der Weigerungs-

gründe entscheidet die Kirchensynode. Sie kann den Kirchenrat beauf-

tragen, die Interpellation dennoch zu beantworten.

5 Nach der Beantwortung der Interpellation kann die Interpellan-

tin oder der Interpellant erklären, ob sie oder er von der erhaltenen

Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur

statt, wenn die Kirchensynode dies beschliesst.

6 Eine Beschlussfassung über die von der Interpellation betroffe-

nen Fragen ist ausgeschlossen.

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