181.21
CH-ZH
Art. 66 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 66
Mit einer Interpellation, einer Schriftlichen Anfrage und in Interpellationen,
der Fragestunde kann über einen das Leben und die Leitung der Landes-
kirche betreffenden Gegenstand vom Kirchenrat Auskunft verlangt wer-
den.
Schriftliche
Anfragen und
Fragestunde
a. Gegenstand
1.7. 23-121
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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode