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181.21 CH-ZH

Art. 66 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 66

Mit einer Interpellation, einer Schriftlichen Anfrage und in Interpellationen,

der Fragestunde kann über einen das Leben und die Leitung der Landes-

kirche betreffenden Gegenstand vom Kirchenrat Auskunft verlangt wer-

den.

Schriftliche

Anfragen und

Fragestunde

a. Gegenstand

1.7. 23-121

15

181.21

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

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