Art. 62 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 62
1 Bei der Beratung der Überweisung einer Motion erhält i. Überweisung
zuerst die Motionärin oder der Motionär Gelegenheit zur mündlichen von Motionen
Begründung. Bei Verhinderung kann ein anderes Mitglied der Kirchen-
synode diese Aufgabe übernehmen. An zweiter Stelle erhält die Spre-
cherin oder der Sprecher des Kirchenrates das Wort.7
2 Nimmt der Kirchenrat die Motion entgegen und wird aus der Mitte
der Kirchensynode kein Gegenantrag gestellt, so gilt sie als überwiesen.
In diesem Fall darf das Wort nur dann weiter ergriffen werden, wenn
die Kirchensynode Diskussion beschliesst.
3 Wird die Überweisung einer Motion vom Kirchenrat oder aus der
Mitte der Versammlung abgelehnt, so ist die Diskussion über dieses
Geschäft ohne Weiteres offen. Nach Abschluss der Diskussion entschei-
det die Kirchensynode, ob sie die Motion überweisen oder ablehnen
will.
4 Enthält die Motion verschiedene Anregungen, so kann beim Ent-
scheid über Ablehnung oder Überweisung über jeden Punkt einzeln
abgestimmt werden.