181.21
CH-ZH
Art. 61 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 61
1 Eine Motion verpflichtet den Kirchenrat in Bezug aufh. Gegenstand
Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Kirchensynode fallen, einen von Motionen
Bericht oder Beschlussentwurf vorzulegen, oder sie erteilt dem Kir-
chenrat verbindliche Weisung über einen zu stellenden Antrag.
2 Bezieht sich eine Motion auf die Geschäftsordnung der Kirchen-
synode oder auf die Organisation der Arbeit in der Kirchensynode, so
wird das Büro verpflichtet, eine entsprechende Vorlage vorzulegen.