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Art. 61 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 61

1 Eine Motion verpflichtet den Kirchenrat in Bezug aufh. Gegenstand

Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Kirchensynode fallen, einen von Motionen

Bericht oder Beschlussentwurf vorzulegen, oder sie erteilt dem Kir-

chenrat verbindliche Weisung über einen zu stellenden Antrag.

2 Bezieht sich eine Motion auf die Geschäftsordnung der Kirchen-

synode oder auf die Organisation der Arbeit in der Kirchensynode, so

wird das Büro verpflichtet, eine entsprechende Vorlage vorzulegen.

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