181.21
CH-ZH
Art. 60 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 60
1 Die hängigen Motionen und Postulate werden im Anhang
des Jahresberichts des Kirchenrates mit einem Vermerk über den Stand
der Bearbeitung des Geschäfts aufgeführt.
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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
181.21
2 Die Kirchensynode beschliesst nach der Beratung des Jahres-
berichts aufgrund schriftlich begründeter Anträge des Kirchenrates
oder der Geschäftsprüfungskommission, ob eine Motion oder ein Pos-
tulat aufrechterhalten oder abgeschrieben werden soll.