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181.21 CH-ZH

Art. 60 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 60

1 Die hängigen Motionen und Postulate werden im Anhang

des Jahresberichts des Kirchenrates mit einem Vermerk über den Stand

der Bearbeitung des Geschäfts aufgeführt.

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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

181.21

2 Die Kirchensynode beschliesst nach der Beratung des Jahres-

berichts aufgrund schriftlich begründeter Anträge des Kirchenrates

oder der Geschäftsprüfungskommission, ob eine Motion oder ein Pos-

tulat aufrechterhalten oder abgeschrieben werden soll.

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