181.21
CH-ZH
Art. 6 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 6
Nach der Leistung des Amtsgelübdes wählt die Kirchensynode
ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Diese oder dieser übernimmt
sofort nach der Annahme der Wahl die Leitung der Versammlung.
g. Übrige
Wahlen