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Art. 6 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 6

Nach der Leistung des Amtsgelübdes wählt die Kirchensynode

ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Diese oder dieser übernimmt

sofort nach der Annahme der Wahl die Leitung der Versammlung.

g. Übrige

Wahlen

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