181.21
CH-ZH
Art. 59 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 59
7 Die Kirchensynode schreibt eine Motion oder ein Postulat
ab, wenn das erstunterzeichnende Mitglied aus der Kirchensynode aus-
scheidet, bevor diese die Motion oder das Postulat gemäss §§ 62 oder
65 überwiesen hat.