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Art. 59 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 59

7 Die Kirchensynode schreibt eine Motion oder ein Postulat

ab, wenn das erstunterzeichnende Mitglied aus der Kirchensynode aus-

scheidet, bevor diese die Motion oder das Postulat gemäss §§ 62 oder

65 überwiesen hat.

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