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Art. 58 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 58

1 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode spätestens

binnen zweier Jahre Bericht und Antrag zu überwiesenen Motionen

und Postulaten. Kann er diese Frist nicht einhalten, so legt er einen

Zwischenbericht vor und begründet die Verzögerung. Die Kirchen-

synode entscheidet in diesem Fall über weitere Fristen, den Zeitpunkt

einer allfälligen Behandlung oder die Abschreibung unter Verzicht auf

weitere Behandlung.

2 Liegt zu einer überwiesenen Motion oder zu einem überwiesenen

Postulat der schriftliche Bericht und Antrag des Kirchenrates vor, so

beschliesst die Kirchensynode in der Sache und über die Abschreibung

der Motion oder des Postulats. Tritt sie auf den Bericht und Antrag

nicht ein, weist sie diese an den Kirchenrat zurück oder schreibt sie die

Motion oder das Postulat nicht ab, so verlängert sich die Frist gemäss

Abs. 1 um ein Jahr.

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