Art. 58 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 58
1 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode spätestens
binnen zweier Jahre Bericht und Antrag zu überwiesenen Motionen
und Postulaten. Kann er diese Frist nicht einhalten, so legt er einen
Zwischenbericht vor und begründet die Verzögerung. Die Kirchen-
synode entscheidet in diesem Fall über weitere Fristen, den Zeitpunkt
einer allfälligen Behandlung oder die Abschreibung unter Verzicht auf
weitere Behandlung.
2 Liegt zu einer überwiesenen Motion oder zu einem überwiesenen
Postulat der schriftliche Bericht und Antrag des Kirchenrates vor, so
beschliesst die Kirchensynode in der Sache und über die Abschreibung
der Motion oder des Postulats. Tritt sie auf den Bericht und Antrag
nicht ein, weist sie diese an den Kirchenrat zurück oder schreibt sie die
Motion oder das Postulat nicht ab, so verlängert sich die Frist gemäss
Abs. 1 um ein Jahr.