181.21
CH-ZH
Art. 57 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 57
Der Text einer Motion oder eines Postulats darf im Lauf der
Beratungen nur mit Zustimmung des erstunterzeichnenden Mitglieds
der Kirchensynode abgeändert werden. Dieses ist berechtigt, eine
Motion in ein Postulat umzuwandeln.