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Art. 57 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 57

Der Text einer Motion oder eines Postulats darf im Lauf der

Beratungen nur mit Zustimmung des erstunterzeichnenden Mitglieds

der Kirchensynode abgeändert werden. Dieses ist berechtigt, eine

Motion in ein Postulat umzuwandeln.

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