181.21
CH-ZH
Art. 56 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 56
10 Motionen und Postulate sind in knapper Form schriftlich
zu begründen. Die schriftliche Begründung ist gleichzeitig mit dem Vor-
stoss einzureichen und wird den Mitgliedern der Kirchensynode zusam-
men mit dem Vorstoss elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt.