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Art. 56 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 56

10 Motionen und Postulate sind in knapper Form schriftlich

zu begründen. Die schriftliche Begründung ist gleichzeitig mit dem Vor-

stoss einzureichen und wird den Mitgliedern der Kirchensynode zusam-

men mit dem Vorstoss elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt.

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