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Art. 55 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 55

Motionen und Postulate können bis zur Überweisung an den

Kirchenrat vom erstunterzeichnenden Mitglied der Kirchensynode

schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Kirchensyn-

ode zurückgezogen werden.

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