181.21
CH-ZH
Art. 55 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 55
Motionen und Postulate können bis zur Überweisung an den
Kirchenrat vom erstunterzeichnenden Mitglied der Kirchensynode
schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Kirchensyn-
ode zurückgezogen werden.