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181.21 CH-ZH

Art. 54 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 54

1 Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine Motionen und

Motion oder ein Postulat einreichen. Der Text einer Motion oder eines Postulate

Postulats kann neben dem einreichenden Mitglied von weiteren Mit- a. Einreichung

gliedern der Kirchensynode unterzeichnet sein.

2 Eine Kommission der Kirchensynode kann Motionen und Postu-

late einreichen, falls sich kein Mitglied der Kommission dagegen aus-

spricht. Solche Motionen und Postulate werden mit deren Antrag über

das Geschäft, mit dem sie zusammenhängen, der Kirchensynode und

dem Kirchenrat bekannt gegeben und bei der Behandlung des betref-

fenden Geschäfts beraten.

1.7. 23-121

13

181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

b. Rückzug

c. Begründung

d. Abänderung

e. Erledigung

f. Abschreibung

noch nicht

überwiesener

Motionen und

Postulate

g. Liste der

hängigen

Überweisungen

3 Motionen und Postulate sind spätestens 20 Tage vor der Versamm-

lung einzureichen, in der gemäss § 62 ihre Überweisung behandelt wer-

den soll. Werden sie mindestens sieben Tage vor einer Versammlung

eingereicht, so können sie in dieser vorgebracht werden, wenn sich die

Mehrheit der Mitglieder der Kirchensynode dafür ausspricht.7

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