Art. 54 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 54
1 Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine Motionen und
Motion oder ein Postulat einreichen. Der Text einer Motion oder eines Postulate
Postulats kann neben dem einreichenden Mitglied von weiteren Mit- a. Einreichung
gliedern der Kirchensynode unterzeichnet sein.
2 Eine Kommission der Kirchensynode kann Motionen und Postu-
late einreichen, falls sich kein Mitglied der Kommission dagegen aus-
spricht. Solche Motionen und Postulate werden mit deren Antrag über
das Geschäft, mit dem sie zusammenhängen, der Kirchensynode und
dem Kirchenrat bekannt gegeben und bei der Behandlung des betref-
fenden Geschäfts beraten.
1.7. 23-121
13
181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
b. Rückzug
c. Begründung
d. Abänderung
e. Erledigung
f. Abschreibung
noch nicht
überwiesener
Motionen und
Postulate
g. Liste der
hängigen
Überweisungen
3 Motionen und Postulate sind spätestens 20 Tage vor der Versamm-
lung einzureichen, in der gemäss § 62 ihre Überweisung behandelt wer-
den soll. Werden sie mindestens sieben Tage vor einer Versammlung
eingereicht, so können sie in dieser vorgebracht werden, wenn sich die
Mehrheit der Mitglieder der Kirchensynode dafür ausspricht.7