Art. 53 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 53
1 Motionen, Postulate, Interpellationen, Schriftliche Anfra- Allgemeines
gen und Fragen für die Fragestunde sind der Präsidentin oder dem Präsi-
denten der Kirchensynode schriftlich und unterzeichnet sowie in elek-
tronischer Form einzureichen.10
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann weitschweifige Begrün-
dungen kürzen sowie verletzende oder diskriminierende Ausführun-
gen und Titel ändern. Dieser Entscheid ist endgültig.
3 Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang solcher
Vorstösse und leitet sie unverzüglich an den Kirchenrat und die Mit-
glieder des Büros der Kirchensynode weiter.
4 Motionen und Postulate werden in ein Verzeichnis der hängigen
parlamentarischen Vorstösse aufgenommen. Interpellationen und
Schriftliche Anfragen gibt die Präsidentin oder der Präsident der Kir-
chensynode in geeigneter Weise bekannt.