Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.21 CH-ZH

Art. 53 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53

1 Motionen, Postulate, Interpellationen, Schriftliche Anfra- Allgemeines

gen und Fragen für die Fragestunde sind der Präsidentin oder dem Präsi-

denten der Kirchensynode schriftlich und unterzeichnet sowie in elek-

tronischer Form einzureichen.10

2 Die Präsidentin oder der Präsident kann weitschweifige Begrün-

dungen kürzen sowie verletzende oder diskriminierende Ausführun-

gen und Titel ändern. Dieser Entscheid ist endgültig.

3 Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang solcher

Vorstösse und leitet sie unverzüglich an den Kirchenrat und die Mit-

glieder des Büros der Kirchensynode weiter.

4 Motionen und Postulate werden in ein Verzeichnis der hängigen

parlamentarischen Vorstösse aufgenommen. Interpellationen und

Schriftliche Anfragen gibt die Präsidentin oder der Präsident der Kir-

chensynode in geeigneter Weise bekannt.

← Art. 52 Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich Art. 54 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →