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Art. 52 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 52

Sprecherinnen und Sprecher von Kommissionen und des n. Schlussworte

Kirchenrates haben am Schluss der Beratung die Möglichkeit zu einem

Schlusswort. Dieses Recht kommt vor ihnen auch jenen Mitgliedern

der Kirchensynode zu, die eine Kommissionsminderheit vertreten.

7. Abschnitt: Parlamentarische Vorstösse

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