181.21
CH-ZH
Art. 52 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 52
Sprecherinnen und Sprecher von Kommissionen und des n. Schlussworte
Kirchenrates haben am Schluss der Beratung die Möglichkeit zu einem
Schlusswort. Dieses Recht kommt vor ihnen auch jenen Mitgliedern
der Kirchensynode zu, die eine Kommissionsminderheit vertreten.
7. Abschnitt: Parlamentarische Vorstösse