Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.21 CH-ZH

Art. 50 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 50

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode

schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird.

12

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

181.21

2 Die Kirchensynode kann auf Antrag der Präsidentin, des Präsi-

denten oder eines Mitglieds der Kirchensynode Schluss der Beratung

erklären, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einem solchen

Antrag zustimmen. Über den Antrag findet keine Diskussion statt.

Vorbehalten bleibt § 52.

← Art. 49 Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich Art. 51 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →