181.21
CH-ZH
Art. 50 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 50
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode
schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird.
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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
181.21
2 Die Kirchensynode kann auf Antrag der Präsidentin, des Präsi-
denten oder eines Mitglieds der Kirchensynode Schluss der Beratung
erklären, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einem solchen
Antrag zustimmen. Über den Antrag findet keine Diskussion statt.
Vorbehalten bleibt § 52.