181.21
CH-ZH
Art. 5 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 5
1 Im Anschluss an die Erwahrung der Gesamterneuerungs-
wahl leisten die Mitglieder der Kirchensynode unter der Leitung der
Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten das Amtsgelübde mit
den Worten
«Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied der Kirchensynode
gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfüllung ihres
Auftrags zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften mit Got-
tes Hilfe zu fördern.»
2 Die Mitglieder der Kirchensynode bestätigen das Amtsgelübde
mit den Worten «Ich gelobe es».
f. Wahl der Prä-
sidentin oder
des Präsidenten