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Art. 5 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 5

1 Im Anschluss an die Erwahrung der Gesamterneuerungs-

wahl leisten die Mitglieder der Kirchensynode unter der Leitung der

Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten das Amtsgelübde mit

den Worten

«Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied der Kirchensynode

gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfüllung ihres

Auftrags zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften mit Got-

tes Hilfe zu fördern.»

2 Die Mitglieder der Kirchensynode bestätigen das Amtsgelübde

mit den Worten «Ich gelobe es».

f. Wahl der Prä-

sidentin oder

des Präsidenten

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