181.21
CH-ZH
Art. 49 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 49
Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, so
wird die Beratung über den Hauptgegenstand bis zur Erledigung des
Ordnungsantrags unterbrochen.