181.21
CH-ZH
Art. 48 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 48
Wer einen Antrag stellt, eröffnet diesen mündlich und reicht
ihn vor Schluss der Diskussion der Präsidentin oder dem Präsidenten
der Kirchensynode schriftlich und unterzeichnet ein.