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Art. 48 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 48

Wer einen Antrag stellt, eröffnet diesen mündlich und reicht

ihn vor Schluss der Diskussion der Präsidentin oder dem Präsidenten

der Kirchensynode schriftlich und unterzeichnet ein.

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