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Art. 47 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 47

1 Ist die Kirchensynode auf eine Vorlage eingetreten, so kann

sie diese auch später ganz oder teilweise an den Kirchenrat zur Über-

prüfung oder Änderung zurückweisen.

2 Anträge auf Rückweisung sollen in der Begründung eine kurze

Darstellung der verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.

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