181.21
CH-ZH
Art. 47 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 47
1 Ist die Kirchensynode auf eine Vorlage eingetreten, so kann
sie diese auch später ganz oder teilweise an den Kirchenrat zur Über-
prüfung oder Änderung zurückweisen.
2 Anträge auf Rückweisung sollen in der Begründung eine kurze
Darstellung der verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.