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Art. 46 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 46

1 Die Kirchensynode berät, ob sie auf eine Vorlage eintreten

will. Sie kann auf eine Eintretensdebatte verzichten, wenn keine Anträge

auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt werden.

2 Eintreten ist obligatorisch bei Initiativen gemäss Art. 203 KO, bei

der Überweisung von Motionen und Postulaten, beim Budget und beim

Jahresbericht der Landeskirche sowie bei Rechnungen.

3 Wird eine Eintretensdebatte geführt, so steht diese für Voten zur

Vorlage als Ganzes zur Verfügung. Es können Anträge auf Nicht-

eintreten oder Rückweisung gestellt werden.7

4 Wird auf die Vorlage eingetreten, so folgt die Detailberatung. Die

Kirchensynode kann beschliessen, die Vorlage abschnitts- oder artikel-

weise, nach Sachgebieten oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.

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