181.21
CH-ZH
Art. 46 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 46
1 Die Kirchensynode berät, ob sie auf eine Vorlage eintreten
will. Sie kann auf eine Eintretensdebatte verzichten, wenn keine Anträge
auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt werden.
2 Eintreten ist obligatorisch bei Initiativen gemäss Art. 203 KO, bei
der Überweisung von Motionen und Postulaten, beim Budget und beim
Jahresbericht der Landeskirche sowie bei Rechnungen.
3 Wird eine Eintretensdebatte geführt, so steht diese für Voten zur
Vorlage als Ganzes zur Verfügung. Es können Anträge auf Nicht-
eintreten oder Rückweisung gestellt werden.7
4 Wird auf die Vorlage eingetreten, so folgt die Detailberatung. Die
Kirchensynode kann beschliessen, die Vorlage abschnitts- oder artikel-
weise, nach Sachgebieten oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.